"Der siebte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) ordnet in einer brandneuen Entscheidung (2. Juni 2016, Az. VII ZR 348/13) eine Photovoltaik-Anlage dem Gebäude zu, auf der sie errichtet wurde, und kommt für die Geltendmachung von Mängelansprüchen damit zu einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, statt einer Frist von zwei Jahren, die der achte Senat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 für richtig erachtet hatte." (Quelle: pv-magazine.de, Rechtsanwalt Klaus Forster, LL.M. (Real Estate Law)) Weiterlesen ...